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AG München: Speicherung von IP-Adressen durch Webseitenbetreiber erlaubt…

Entgegen den bisherigen Urteilen (z.B. vom AG Berlin) hat das AG München am 30.09.2008 in einem Urteil festgestellt, das dynamische IP-Adressen keine personenbezogenen Daten sind und eine Speicherung deshalb auch erlaubt ist. Die Urteilsbegründung kann man bei der Kanzlei Kremer nachlesen, hier ein Auszug:

Nach diesseitiger Auffassung stellen die IP-Adressen deswegen keine personenbezogenen Daten dar, weil ihnen die notwendige Bestimmbarkeit fehlt. Bestimmbarkeit ist dann gegeben, wenn die datenspeichernde Stelle die hinter der Einzelangabe stehende Person mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand bestimmen kann (vgl. Gola/Schunerus, BDSG, § 3 Rdnr. 10).

Man muss allerdings dazu sagen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings wurde explizit das Urteil des AG München zitiert und klar gestellt, man sei in diesem Punkt anderer Meinung. Bleibt abzuwarten, ob vll. bald ein Urteil durch eine höhere Instanz ergeht und vll. irgendwann einmal Klarheit herrscht.

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