Archiv für die Kategorie: 'Recht und Gesetz'

Feb

18

OLG Brandenburg: Photographieren erlaubt…

Kategorie(n): Recht und Gesetz - 3 Kommentare

Nach einem Urteil (Aktenzeichen – 5 U 12/09, 5 U 3/09 bzw. 5 U 14/09) des Brandenburger Oberlandesgerichts können nun wieder gewerbliche Photos der Kulturdenkmäler (z.B. Schloss Sanssouci in Potsdam) auf dem Gelände der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten gemacht werden. Interessant ist auch die Begründung des 5. Zivilsenats (siehe photoscala.de):

Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil zur Begründung ausgeführt, dass es kein Vorrecht des Eigentümers gebe, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr hat auch der Fotograf das Recht, einen wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos zu ziehen. Würde nämlich die erste Ansicht weitergedacht und die Panoramafreiheit eingeschränkt, wäre nach Ansicht des Gerichts ein risikofreies Fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Stattdessen solle der, der nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen treffen, dass es nicht gesehen werden kann (Sichtschutz).

Noch ist das Urteil des OLG Brandenburg allerdings nicht rechtsgültig (Revision beim Bundesgerichtshof wurde zugelassen) und so werde ichauch weiterhin auf Photos aus den hiesigen Parkanlagen im Blog verzichten (*grml*)…

Nachtrag: Bei Golem.de habe ich gerade noch den passenden Link zum Urteil gefunden.

Feb

4

E-Mail-Abmahnungen sind zulässig!?!

Was mussten meine müden Augen da gerade bei Golem.de lesen? Das Hamburger Landgericht hat in einem Urteil vom 7. Juli 2009 (Az.: 312 O 142/09) entschieden, das eine Abmahnung auch per E-Mail rechtens ist. Wobei insbesondere die weiteren Erläuterungen interessant sind.
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Okt

31

Photographieren im Zoo vs. Veröffentlichung…

Die Tage bin ich über eine recht umfangreiche Liste (194 Einträge) gestolpert, in der gelistet ist, in welchen Zoos das Photographieren erlaubt/nicht erlaubt ist bzw. inwiefern man die Bilder veröffentlichen darf. Natürlich sind die Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen, aber im Zweifelsfalle (wenn man sich unsicher ist) sollte man sich dennoch mit dem Zoo in Verbindung setzen. Wer Angaben zu einem weiteren Zoo hat, kann diese über ein Formular einreichen.

Die Liste geht auf den Betreiber des Tierparks Hagenbeck in Hamburg zurück, der gegen eine „private“ Veröffentlichung ohne ausdrückliche Genehmigung vorgegangen ist (und möglicherweise noch immer vorgeht). Der Auslöser liegt zwar schon einige Jahre zurück, aber das Thema dürfte noch immer aktuell sein (solange es hierzu kein eindeutiges und endgültiges Urteil gibt) und betrifft ja nicht nur Tierparks (z.B. „Der Bevölkerung gewidmetes Kunstwerk darf nicht auf private Homepage„…)

Sep

29

E-Mail-Adresse im Impressum nach TMG §5

Vor längerer Zeit gab es ein Urteil des LG Essen (Aktenzeichen 44 O 79/07), wonach ein Kontaktformular die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum nicht ersetzt (TMG §5), die Angabe der E-Mail-Adresse ist also zwingend. Allerdings bin ich heute auf eine neue Fragestellung zu diesem Thema gekommen: Reicht es eine E-Mail-Adresse anzugeben, oder muss man Anfragen an diese E-Mail-Adresse auch beantworten?

Hintergrund: Ein Unternehmen gibt zwar im Impressum eine E-Mail-Adresse an, beantwortet allerdings die Anfragen an diese Adresse scheinbar nur mit einer automatischen Antwort, das Anfragen an diese Adresse nicht berücksichtigt werden können und man stattdessen das Kontaktformular zu verwenden hätte.

Sofern dieses Verhalten in Ordnung ist, kann man das Gesetz bzw. das Urteil eigentlich in die Tonne treten. Was aber kann man als kleiner Verbraucher gegen solche Unternehmen tun?

Sep

15

Schufa: Falsche Einträge…

Gerade habe ich im law blog einen Beitrag bzgl. falscher Einträge bei der Schufa gefunden. Interessant fand auch insbesondere auch die Kommentare. So scheint noch nichteinmal ein anwaltliches Schreiben immer auszureichen, damit falsche Einträge gelöscht werden.

Meiner persönlichen Meinung nach sollte alleine schon ein Schreiben (E-Mail) des Betroffenen völlig ausreichend sein, um einen internen Prozess zur Prüfung anzustossen. Spätestens sobald ein Eintrag bestritten wird, sollte die Schufa (wie auch andere Auskunftsdienste) verpflichtet sein, die Daten umgehend zu prüfen und vom eintragenden Unternehmen entsprechende Beweise vorlegen zu lassen.

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Apr

18

Internetsperren: Die 5 freiwilligen Helfer für den Zensurstaat…

Gestern wurde doch nun tatsächlich ein Vertrag zwischen dem BKA und fünf Providern (Deutsche Telekom, Vodafone/Arcor, Hansenet/Alice, Telefonica/O2 und Kabel Deutschland) unterzeichnet, der den Zugang zu Webseiten mit kinderpornographischen Inhalten erschweren soll. Die Netzneutralität und der freie Zugang ist damit auf freiwilliger Basis und ohne gesetzliche Grundlage eingeschränkt. Und es bleibt leider wie bei vielen anderen Plänen unserer Regierung der Beigeschmack, das Begehrlichkeiten geweckt werden. Wer weiss, was in Zukunft noch alles auf die Sperrliste kommen soll, und nach welchen Kriterien die Seiten überhaupt entsprechend klassifiziert werden.

Leider befindet sich unter den freiwilligen Unterzeichnern auch mein Zugangsanbieter :( (insbesondere ob der Haltung bzgl. der Vorratsdatenspeicherung, hätte ich hier Anderes erwartet).

Da sich die bisherigen Sperrmassnahmen ausschliesslich auf das DNS stützen, kann man möglichen Zensurproblemen (wer weiss, was alles auf der Sperrliste des BKA’s landet?, da eine Kontrolle nicht erwünschterlaubt ist) durch eine einfache Änderung der eigenen Einstellungen entgegenwirken. Einen zensurfreien DNS-Server (gefunden bei Golem.de) betreibt z.B. der FoeBuD unter der IP 85.214.73.63.

Weitere BKA-SperrListen freie DNS Server findet ihr z.B. bei F!MBR oder meinungsbildung.org.

Nov

27

Mietvertrag vs. Domainvertrag…

Kategorie(n): Recht und Gesetz - 6 Kommentare

Einen Vergleich zu diesem Thema gibt es bei Ute. Bei Ihr kam es zu einem verspäteten Umzug von Domains und einer daraus resultierenden Forderung des Providers über die gesamte Jahresgebühr für die neue Laufzeit (auch wenn nur 1-2Tage in Anspruch genommen wurden).

Meiner Meinung nach gibt es allerdings bei den Annahmen zu einem Mietvertrag schon einen „kleinen Fehler“. Bei einem Vertragsende vom 9. April 2008 muss die Wohnung noch an diesem Tag 23:59Uhr im vertragsgemässen Zustand übergeben sein (sofern nichts anderes vereinbart wurde). Sicherlich würde hier eine Forderung der Miete für ein Jahr überzogen sein und in Deutschland gerichtlich auch nicht durchsetzbar sein, aber dem Vermieter würde dennoch für jeden Tag Verspätung ein entsprechender Schadenersatz zustehen.

Etwas anders sieht es meiner Meinung nach bei Domains aus, denn hierfür muss auch der Provider bei Verspätung i.d.R. die volle Jahresgebühr an den Registry-Betreiber (Vergabestelle) abführen und so ist es durchaus nachvollziehbar, das er nun auch von seinem Kunden die normale Jahresgebühr einfordert. Ob und inwieweit United Domains hierfür wirklich keine Kosten entstanden sind (wie Ute hier schreibt), kann ich nicht beurteilen, sofern es so ist und es auch beweisbar ist, kann ich mir durchaus vorstellen, das ein Richter einsehen hat und im Sinne des Kunden urteilt.

Etwas unschlüssig bin ich in Bezug auf die Formulierung bzgl. der Kündigung/des Transfers:

“Ab dem Tag der Kündigung hat der neue Provider 60 Tage Zeit den Wechsel durchzuführen. Sollte der Transfer zum neuen Provider innerhalb dieser Zeit nicht vollständig abgeschlossen werden, so wird die Transferfreigabe Ihrer Domain wieder zurückgesetzt. Ein Transfer kann dann nur durch ein erneutes Providerwechselschreiben gestartet werden. Die vertraglichen Abrechnungszeiträume laufen ungekündigt weiter. Das Providerwechselschreiben muss united-domains 2 Monate vor der jährlichen Verlängerung der Domain vorliegen (2-monatige Kündigungsfrist).”

Ich bin mir nicht ganz sicher, wie sie wirklich zu verstehen ist. Im Grunde sagt sie nur aus, das der Providerwechsel/Transfer innerhalb von 6 Wochen ab dem Tag der Kündigung (sprich das Datum auf das man gekündigt hat, und nicht Tag des Schreibens der Kündigung, oder seh ich das falsch?) vollzogen sein muss, da andernfalls die Transferfreigabe (PRE-ACK) erstmal zurückgezogen wird (dient auch dem Schutz des Kunden). Und die Frist bezieht sich meinem Verständnis nach erstmal auch nur auf die Transferfreigabe, nicht aber auf den eigentlich Laufzeitvertrag und damiteinhergehende Gebühren.

Fazit: Ich bin gespannt wie die Sache ausgeht und hoffe auf eine Kulanzlösung von Seiten United Domains (insbesondere, wenn bei United Domains für die Überziehung nicht die vollen jährlichen Kosten für die Domains angefallen sind). Denn rein rechtlich sehe ich die Schuld nicht wirklich bei United Domains (sorry), sicherlich ist die Formulierung der Passage und die angerissenen Aussagen vom Kundenservice nicht glücklich, aber der Fehler lag auf Seiten des Kunden (Umzug zu spät). Sofern keine neue Erlaubnis zum Transfer vorlag und die 60-Tagefrist abgelaufen war, könnte man hier vll. noch etwas konstruieren (denn eigentlich hätte der Transfer abgelehnt werden müssen!).

Und ganz wichtig: Vor Vertragsabschluss sollten alle Bestandteile des Vertrages (inkl. AGB) genau gelesen werden, und falls manche Punkte unklar sind, nachfragen und am Besten schriftlich bestätigen lassen. Generell ist es auch empfehlenswert, alle Bestandteile (insbesondere auch die aktuell gültige AGB) zu sichern (Ausdruck).

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