Archiv für das Schlagwort (Tag): 'Gesetz'

Feb

4

E-Mail-Abmahnungen sind zulässig!?!

Was mussten meine müden Augen da gerade bei Golem.de lesen? Das Hamburger Landgericht hat in einem Urteil vom 7. Juli 2009 (Az.: 312 O 142/09) entschieden, das eine Abmahnung auch per E-Mail rechtens ist. Wobei insbesondere die weiteren Erläuterungen interessant sind.
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Okt

31

Photographieren im Zoo vs. Veröffentlichung…

Die Tage bin ich über eine recht umfangreiche Liste (194 Einträge) gestolpert, in der gelistet ist, in welchen Zoos das Photographieren erlaubt/nicht erlaubt ist bzw. inwiefern man die Bilder veröffentlichen darf. Natürlich sind die Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen, aber im Zweifelsfalle (wenn man sich unsicher ist) sollte man sich dennoch mit dem Zoo in Verbindung setzen. Wer Angaben zu einem weiteren Zoo hat, kann diese über ein Formular einreichen.

Die Liste geht auf den Betreiber des Tierparks Hagenbeck in Hamburg zurück, der gegen eine „private“ Veröffentlichung ohne ausdrückliche Genehmigung vorgegangen ist (und möglicherweise noch immer vorgeht). Der Auslöser liegt zwar schon einige Jahre zurück, aber das Thema dürfte noch immer aktuell sein (solange es hierzu kein eindeutiges und endgültiges Urteil gibt) und betrifft ja nicht nur Tierparks (z.B. „Der Bevölkerung gewidmetes Kunstwerk darf nicht auf private Homepage„…)

Sep

29

E-Mail-Adresse im Impressum nach TMG §5

Vor längerer Zeit gab es ein Urteil des LG Essen (Aktenzeichen 44 O 79/07), wonach ein Kontaktformular die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum nicht ersetzt (TMG §5), die Angabe der E-Mail-Adresse ist also zwingend. Allerdings bin ich heute auf eine neue Fragestellung zu diesem Thema gekommen: Reicht es eine E-Mail-Adresse anzugeben, oder muss man Anfragen an diese E-Mail-Adresse auch beantworten?

Hintergrund: Ein Unternehmen gibt zwar im Impressum eine E-Mail-Adresse an, beantwortet allerdings die Anfragen an diese Adresse scheinbar nur mit einer automatischen Antwort, das Anfragen an diese Adresse nicht berücksichtigt werden können und man stattdessen das Kontaktformular zu verwenden hätte.

Sofern dieses Verhalten in Ordnung ist, kann man das Gesetz bzw. das Urteil eigentlich in die Tonne treten. Was aber kann man als kleiner Verbraucher gegen solche Unternehmen tun?

Sep

15

Schufa: Falsche Einträge…

Gerade habe ich im law blog einen Beitrag bzgl. falscher Einträge bei der Schufa gefunden. Interessant fand auch insbesondere auch die Kommentare. So scheint noch nichteinmal ein anwaltliches Schreiben immer auszureichen, damit falsche Einträge gelöscht werden.

Meiner persönlichen Meinung nach sollte alleine schon ein Schreiben (E-Mail) des Betroffenen völlig ausreichend sein, um einen internen Prozess zur Prüfung anzustossen. Spätestens sobald ein Eintrag bestritten wird, sollte die Schufa (wie auch andere Auskunftsdienste) verpflichtet sein, die Daten umgehend zu prüfen und vom eintragenden Unternehmen entsprechende Beweise vorlegen zu lassen.

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Sep

14

Rette Deine Freiheit

Nach dem Spot „Du bist Terrorist! Eine Kampagne gegen Touristen“ beleuchtet Alexander Lehmann in seinem neuen Film „RetteDeineFreiheit“ das Thema Internetsperren (Zugangserschwerungsgesetz) genauer:

Rette Deine FreiheitplayVimeo - Rette Deine Freiheit

Ehrlich gesagt, fand ich den Spot „Du bist Terrorist!“ überzeugender, nichtsdestotrotz ist auch der neue Spot gelungen und geht auf die Kritik am Gesetz bzw. seiner Umsetzung näher ein. Insbesondere die Absurdität der Diskussion/Zustande kommen des Gesetzes und das Ignorieren der Kritik (z.B. der erfolgreichsten Online-Petition) sind Stein des Anstosses. Auf der dazugehörige Seite werden die einzelnen Szenen auch nocheinmal genauer erläutert.

Neuigkeiten zum Spot gibt es in einem Extra-Blog.

Gefunden bei WeAreRoot.de.

Nov

27

Mietvertrag vs. Domainvertrag…

Kategorie(n): Recht und Gesetz - 6 Kommentare

Einen Vergleich zu diesem Thema gibt es bei Ute. Bei Ihr kam es zu einem verspäteten Umzug von Domains und einer daraus resultierenden Forderung des Providers über die gesamte Jahresgebühr für die neue Laufzeit (auch wenn nur 1-2Tage in Anspruch genommen wurden).

Meiner Meinung nach gibt es allerdings bei den Annahmen zu einem Mietvertrag schon einen „kleinen Fehler“. Bei einem Vertragsende vom 9. April 2008 muss die Wohnung noch an diesem Tag 23:59Uhr im vertragsgemässen Zustand übergeben sein (sofern nichts anderes vereinbart wurde). Sicherlich würde hier eine Forderung der Miete für ein Jahr überzogen sein und in Deutschland gerichtlich auch nicht durchsetzbar sein, aber dem Vermieter würde dennoch für jeden Tag Verspätung ein entsprechender Schadenersatz zustehen.

Etwas anders sieht es meiner Meinung nach bei Domains aus, denn hierfür muss auch der Provider bei Verspätung i.d.R. die volle Jahresgebühr an den Registry-Betreiber (Vergabestelle) abführen und so ist es durchaus nachvollziehbar, das er nun auch von seinem Kunden die normale Jahresgebühr einfordert. Ob und inwieweit United Domains hierfür wirklich keine Kosten entstanden sind (wie Ute hier schreibt), kann ich nicht beurteilen, sofern es so ist und es auch beweisbar ist, kann ich mir durchaus vorstellen, das ein Richter einsehen hat und im Sinne des Kunden urteilt.

Etwas unschlüssig bin ich in Bezug auf die Formulierung bzgl. der Kündigung/des Transfers:

“Ab dem Tag der Kündigung hat der neue Provider 60 Tage Zeit den Wechsel durchzuführen. Sollte der Transfer zum neuen Provider innerhalb dieser Zeit nicht vollständig abgeschlossen werden, so wird die Transferfreigabe Ihrer Domain wieder zurückgesetzt. Ein Transfer kann dann nur durch ein erneutes Providerwechselschreiben gestartet werden. Die vertraglichen Abrechnungszeiträume laufen ungekündigt weiter. Das Providerwechselschreiben muss united-domains 2 Monate vor der jährlichen Verlängerung der Domain vorliegen (2-monatige Kündigungsfrist).”

Ich bin mir nicht ganz sicher, wie sie wirklich zu verstehen ist. Im Grunde sagt sie nur aus, das der Providerwechsel/Transfer innerhalb von 6 Wochen ab dem Tag der Kündigung (sprich das Datum auf das man gekündigt hat, und nicht Tag des Schreibens der Kündigung, oder seh ich das falsch?) vollzogen sein muss, da andernfalls die Transferfreigabe (PRE-ACK) erstmal zurückgezogen wird (dient auch dem Schutz des Kunden). Und die Frist bezieht sich meinem Verständnis nach erstmal auch nur auf die Transferfreigabe, nicht aber auf den eigentlich Laufzeitvertrag und damiteinhergehende Gebühren.

Fazit: Ich bin gespannt wie die Sache ausgeht und hoffe auf eine Kulanzlösung von Seiten United Domains (insbesondere, wenn bei United Domains für die Überziehung nicht die vollen jährlichen Kosten für die Domains angefallen sind). Denn rein rechtlich sehe ich die Schuld nicht wirklich bei United Domains (sorry), sicherlich ist die Formulierung der Passage und die angerissenen Aussagen vom Kundenservice nicht glücklich, aber der Fehler lag auf Seiten des Kunden (Umzug zu spät). Sofern keine neue Erlaubnis zum Transfer vorlag und die 60-Tagefrist abgelaufen war, könnte man hier vll. noch etwas konstruieren (denn eigentlich hätte der Transfer abgelehnt werden müssen!).

Und ganz wichtig: Vor Vertragsabschluss sollten alle Bestandteile des Vertrages (inkl. AGB) genau gelesen werden, und falls manche Punkte unklar sind, nachfragen und am Besten schriftlich bestätigen lassen. Generell ist es auch empfehlenswert, alle Bestandteile (insbesondere auch die aktuell gültige AGB) zu sichern (Ausdruck).

Nov

21

OLG München bestätigt Link-Verbot und erweitertert Vorwurf auf Beihilfe

Kategorie(n): Recht und Gesetz - 2 Kommentare

Nun ist es also soweit, das OLG München hat seine Entscheidung aus dem Eilverfahren bekräftig und die Begründung ausgeweitet:

Neu ist allerdings die Begründung des Oberlandesgerichts. Während in den bisherigen Entscheidungen stets von einer Mitstörerhaftung des Verlags ausgegangen worden war, sehen die Richter des OLG Heise nunmehr sogar als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung in Form der Beihilfe an. Als Teilnehmer haftet derjenige, der vorsätzlich den Rechtsverstoß eines anderen fördert.

Die Begründung ist insofern interessant, als das sie strafrechtlichen Konsequenzen für die entsprechenden Redakteure nach sich ziehen könnte (schlussendlich könnte eine Freiheitstratfe drohen). Grundsätzlich kann ich die Begründung bei entsprechenden rechtswidrigen Seiten verstehen, aber für mich ist bis heute nicht klar, was an der Software von Slysoft denn überhaupt illegal ist. Schlussendlich beruht aber der besagte Paragraph § 95a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes, der die Umgehung technisch wirksamer Kopierschutzmaßnahmen verbietet, eben auf der Tatsache eines technisch wirksamen Kopierschutzes und der ist i.d.R. einfach nicht gegeben. Zum anderen, müsste dann nicht auch Google.de verklagt werden? Dort findet man Problemlos die URL zu besagtem Anbieter von Kopiersoftware (wobei die meisten, die Domain raten dürften).

Wie immer sieht die Musikindustrie natürlich alles anders, bei Golem.de findet man folgende Stellungnahme:

„Die Pressefreiheit hat dort ihre Grenzen, wo quasi zu illegalem Handeln aufgefordert wird“, kommentierte Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie (BVMI)

Wobei ich viel lieber eine Stellungnahme der MI hätte, in Bezug auf die Kosten der unwirksamen Kopierschutzmassnahmen die der ehrliche Käufer zu Unrecht bezahlen muss. Meiner Meinung nach könnte Musik deutlich günstiger angeboten werden, wenn nicht „Unsummen“ in die Entwicklung von zweifelhaften Kopierschutzmassnahmen, sowie in Marketingmassnahmen für bescheidene Musik gesteckt würden und überhöhte Gehälter an unzählige Manager gezahlt werden müssten. Aber nein, man regt sich lieber über irgendwelche Phantasiezahlen von illegalen Downloads und den angeblich entgangenen Gewinnen auf, anstatt das Problem an der Wurzel zu bekämpfen und in Zukunft einfach weniger, dafür ausschliesslich gute Musik zu fairen Preisen anzubieten.

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