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E-Mail-Adresse im Impressum nach TMG §5
Vor längerer Zeit gab es ein Urteil des LG Essen (Aktenzeichen 44 O 79/07), wonach ein Kontaktformular die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum nicht ersetzt (TMG §5), die Angabe der E-Mail-Adresse ist also zwingend. Allerdings bin ich heute auf eine neue Fragestellung zu diesem Thema gekommen: Reicht es eine E-Mail-Adresse anzugeben, oder muss man Anfragen an diese E-Mail-Adresse auch beantworten?
Hintergrund: Ein Unternehmen gibt zwar im Impressum eine E-Mail-Adresse an, beantwortet allerdings die Anfragen an diese Adresse scheinbar nur mit einer automatischen Antwort, das Anfragen an diese Adresse nicht berücksichtigt werden können und man stattdessen das Kontaktformular zu verwenden hätte.
Sofern dieses Verhalten in Ordnung ist, kann man das Gesetz bzw. das Urteil eigentlich in die Tonne treten. Was aber kann man als kleiner Verbraucher gegen solche Unternehmen tun?
30. September 2009 um 08:46:01
Naja, da gibt es zwei sehr bekannte Webhoster, die sowas machen. :) Ich finde sowas auch sehr unschön, bloß solange es hierfür keine Gerichtliche Entscheidung gibt, wird sich in diesem Bereich auch Nix tun. Ich denke das bei den Beschluss dieses Paragraphen, so ein Fall nicht mit berücksichtigt wurde.